Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen ist die Schwierigkeit des Prozesses ebenfalls als unterdurchschnittlich einzustufen. Einzig die Bedeutung der Streitsache ist als durchschnittlich zu werten. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'725.– als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'065.70 (Honorar Fr. 3'725.–, Auslagen Fr. 50.–, Mehrwertsteuer Fr. 290.70) zu ersetzen. 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG