b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch: Auf das Begehren um Widerruf und Prüfung der Projektänderung wird nicht eingetreten. Zudem wird die Baubewilligung vom 21. August 2012 nicht als nichtig bzw. erloschen erklärt und kein Baustopp verfügt. Das Nichteintreten rechtfertigt vorliegend keine Kostenausscheidung.