Die Beschwerde ist deshalb dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Mit der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren weitere Beweise abzunehmen und die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismassnahmen werden abgewiesen. 5. Kosten