kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste.27 b) Wie sich aus der vorangehenden Erwägung ergibt, ist zu prüfen, ob die Baubewilligung vom 21. August 2012 wegen einer überjährigen Unterbrechung der Arbeiten erloschen ist. Dabei kommt die allgemeine Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 ZGB28), sofern die Behörde den Sachverhalt trotz Mitwirkung der Parteien (vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG) nicht mit genügender Klarheit erstellen kann.29