Die Gemeinde stellt in ihrer Vernehmlassung zudem in Frage, ob Verzögerungen, welche durch die Rechtsmittel gegen die zweite Baubewilligung entstünden, überhaupt als Bauunterbrechungen gelten würden. Die Beschwerdeführerin hatte zwar nicht die Wahl, welches der Projekte sie verwirklichen wollte, konnte jedoch die erste, rechtskräftige Baubewilligung ausführen. Die Streitigkeiten um die zweite Baubewilligung stellt daher kein Ausführungshindernis dar.26 Dass die Beschwerdeführenden sich gegen die zweite Baubewilligung bis vor Bundesgericht zur Wehr setzen, verlängert die Gültigkeit der Baubewilligung vom 21. August 2012 daher nicht. 4. Rückweisung