7/11 BVD 120/2019/87 Beschwerdeführenden gelangen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Dienstbarkeit den Fristenlauf gehemmt haben, da die Beschwerdegegnerin einzig den Dienstbarkeitsvertrag ins Recht legt. Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu klären, jedenfalls sofern die Abklärungen ergeben, dass die Arbeiten über ein Jahr unterbrochen worden sind (vgl. Ziffer 3d hievor).