Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführenden hätten sich trotz im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeit geweigert, die Zustimmung zum Durchbruch für den Anschluss der Einstellhallenzufahrt zu erteilen. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik vom 27. Januar 2020 dagegen, sie hätten keineswegs die Zustimmung verweigert, sondern lediglich betont, der Anwalt der Beschwerdegegnerin müsse an den Anwalt der Stockwerkeigentümerin bzw. der 25 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 42 N. 4b