Eine vorübergehende Wiederaufnahme der Arbeiten nur zum Zweck der Fristunterbrechung wäre rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich. Es ist daher zu klären, wann die Beschwerdegegnerin welche Arbeiten vorgenommen hat. Sollten die Behauptungen der Beschwerdeführenden zutreffen, dass einzig im Mai 2019 während rund zwei Wochen gebaut worden sei, müsste geklärt werden, ob dabei substantielle Baufortschritte erzielt oder die Arbeiten nur "pro forma" zur Unterbrechung der Frist getätigt worden sind. Sollte Letzteres zutreffen, wäre die Baubewilligung vom 21. August 2012 erloschen, ausser der Fristenlauf wäre hinreichend gehemmt worden (vgl. nachfolgend).