Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts stammt vom 7. Mai 2019, so dass sich die Beschwerdeführenden hier vermutlich auf die Arbeiten während zwei Wochen vom 1. Mai 2019 bis am 14. Mai 2019, welche sie auch in der Beschwerde im vorliegenden Verfahren erwähnen, beziehen. Aufgrund dieser Aktenlage ist nicht klar, welche Arbeiten die Beschwerdeführenden zwischen Ende Juli 2018 und Mitte September 2019 vornehmen liessen. Da es sich dabei um eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr handelt, ist der Baufortschritt in dieser Phase entscheidend. Eine vorübergehende Wiederaufnahme der Arbeiten nur zum Zweck der Fristunterbrechung wäre rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich.