"Wenn auch die Bauherrschaft im erwähnten Schreiben behauptet, dass der Zustand der Bauarbeiten bis zum Vorliegen des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht verändert würde, so wurde dieses Versprechen bereits vor der Zustellung des hier zu beurteilenden Verwaltungsgerichtsurteils gebrochen mit dem Start weiterer Arbeiten." Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts stammt vom 7. Mai 2019, so dass sich die Beschwerdeführenden hier vermutlich auf die Arbeiten während zwei Wochen vom 1. Mai 2019 bis am 14. Mai 2019, welche sie auch in der Beschwerde im vorliegenden Verfahren erwähnen, beziehen.