Hinweise auf eine allfällige Wiederaufnahme der Bautätigkeit ergeben sich aus der Eingabe vom 7. Juni 2019 der Beschwerdeführenden ans Bundesgericht: "Wenn auch die Bauherrschaft im erwähnten Schreiben behauptet, dass der Zustand der Bauarbeiten bis zum Vorliegen des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht verändert würde, so wurde dieses Versprechen bereits vor der Zustellung des hier zu beurteilenden Verwaltungsgerichtsurteils gebrochen mit dem Start weiterer Arbeiten."