Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nach den Arbeiten bis Ende Juli 2018, welche zur Schnurgerüstabnahme führten, bis am 16. Oktober 2018 keine Arbeiten mehr vornehmen liess und danach die Bauarbeiten einstellte. Hinweise auf eine allfällige Wiederaufnahme der Bautätigkeit ergeben sich aus der Eingabe vom 7. Juni 2019 der Beschwerdeführenden ans Bundesgericht: