Damit bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass sie einzig Vorbereitungs- und Aushubarbeiten ausführen liess und die Bauarbeiten bis auf weiteres eingestellt bleiben. Auf den von den Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2018 im Verwaltungsgerichtsverfahren 2018.211 eingereichten Fotos ist ebenfalls kein wesentlicher Baufortschritt zu erkennen. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nach den Arbeiten bis Ende Juli 2018, welche zur Schnurgerüstabnahme führten, bis am 16. Oktober 2018 keine Arbeiten mehr vornehmen liess und danach die Bauarbeiten einstellte.