ihrem Baugrundstück Vorbereitungs- und Aushubarbeiten ausgeführt hat. (…) Die Arbeiten sind und bleiben jedoch bis auf weiteres eingestellt, d.h. der Zustand, wie er mit den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 ins Recht gelegten Fotografien (dortige Beilagen 2-4) dokumentiert ist, wird bis zum Vorliegen des Urteils des Verwaltungsgerichts im aktuellen Verfahren nicht verändert." Damit bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass sie einzig Vorbereitungs- und Aushubarbeiten ausführen liess und die Bauarbeiten bis auf weiteres eingestellt bleiben.