Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Bauarbeiten seien nach Baubeginn weder vollständig eingestellt noch nennenswert unterbrochen worden. Es handle sich nicht um eine ewige Baustelle. Seit Mitte September bis Mitte Dezember 2019 habe sie den Bau fortgesetzt. Das UG sei fertig betoniert inklusive Dach UG/Boden EG. Die Gemeinde verneint eine Unterbrechung der Bauarbeiten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BauG, da ihr kein nicht witterungs- oder saisonbedingter längerer Unterbruch bekannt sei.