d) Eine Baubewilligung erlischt weiter, wenn die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wird (Art. 42 Abs. 2 BauG). Als Unterbrechung der Bauausführung ist die vollständige Einstellung der Bauarbeiten für eine längere Zeit zu verstehen. Mehrere Unterbrechungen sind nicht zusammenzurechnen. Dagegen wäre die vorübergehende Wiederaufnahme der Arbeiten nur zum Zweck der Fristunterbrechung rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich.23