42 Abs. 2 BauG begonnen. Da die Dreijahresfrist mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt22 bzw. gegen das am 29. Juli 2015 eröffnete Urteil des Bundesgerichts kein Rechtsmittel offen stand, erfolgte der Baubeginn vom 27. Juli 2018 rechtzeitig. In ihrer Replik vom 27. Januar 2020 bestreiten die Beschwerdeführenden die Rechtzeitigkeit des Baubeginns auch nicht mehr.