c) Eine Baubewilligung erlischt insbesondere dann, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird (Art. 42 Abs. 2 BauG). Erfordert ein Bauvorhaben eine Schnurgerüstabnahme, gilt diese als Baubeginn (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewD).20 Mit dieser Bestimmung regelt der Kanton Bern die baubeginnenden Arbeiten normativ, es ist daher nicht nach den Umständen zu urteilen, welche Arbeiten als Baubeginn gelten.21 Mit der Schnurgerüstabnahme vom 27. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Bau daher im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BauG begonnen.