a) Art. 42 BauG regelt die Geltung der Baubewilligung. Die Beschwerdeführenden bringen vor, Art. 42 BauG entspreche den Anforderungen des Bundesrechts nicht, zumal nicht eine Bauvollendungsfrist vorgesehen sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sieht das BauG eine differenzierte Lösung vor, welche die Gültigkeit einer Baubewilligung hinreichend beschränkt. Inwiefern diese Regelungen bundesrechtswidrig sein sollten, ist nicht erkennbar.