Damit hatten die Beschwerdeführenden Kenntnis von der stattgefundenen Schnurgerüstabnahme und der Existenz der entsprechenden Unterlagen. Die Beschwerdeführenden sind mittlerweile auch im Besitz der entsprechenden Dokumente, welche die Gemeinde als Beilagen der Vernehmlassung eingereicht hat.16 Ob die Gemeinde den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat, indem sie ihnen nicht unaufgefordert eine Kopie der Akten zugestellt hat,17 kann angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben. 3. Erlöschen der Baubewilligung