Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Baubewilligung vom 21. August 2012 abgelaufen ist oder nicht. Eine allfällige Änderung des am 21. August 2012 bewilligten Vorhabens ist hingegen nicht Streitgegenstand. Insoweit wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der beantragte Beizug der Projektänderungsunterlagen ist daher nicht nötig.