c) In ihrer Replik vom 27. Januar 2020 bringen die Beschwerdeführenden neu vor, die Beschwerdegegnerin habe am 25. September 2019 eine Projektänderung zur Baubewilligung vom 21. August 2012 eingereicht und hauptsächlich Anpassungen beim Grundriss, der Fassade, den Werkleitungen und der Aufteilung der Wohnung im Dachgeschoss in zwei Wohneinheiten beantragt. Dabei handle es sich um ein neues Baugesuch und nicht um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD13.