Die Beschwerdeführenden beantragen erstmals vor der BVD den Widerruf der Baubewilligung vom 21. August 2012. Wie die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführen, ist die Frage eines allfälligen Widerrufs der Baubewilligung vom 21. August 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zuständig zum Widerruf wäre zudem das 12 Regierungsstatthalteramt als Baubewilligungsbehörde. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.