b) Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter den Widerruf der Baubewilligung vom 21. August 2012, da sich die Rechtslage geändert habe wegen des neu in Kraft getretenen Art. 14 ZWG10 betreffend die Sistierungsmöglichkeiten der Nutzungsbeschränkung. Diese Gesetzesänderung habe zu einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geführt. Die Beschwerdegegnerin habe von der Baubewilligung vom 21. August 2012 noch nicht Gebrauch gemacht, die Baugrube falle nicht ins Gewicht.