In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht lehnte die Gemeinde namens des Gemeinderats den Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden ab. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht den Sistierungsantrag und mit Urteil vom 7. Mai 2019 die Beschwerde der Beschwerdeführenden ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde an das Bundesgericht, welches der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte und das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bzw. Rückbau aller baulichen Massnahmen auf der Bauparzelle) mit Verfügung vom 16. Juli 2019 abwies.