Wie ausgeführt, sprechen gewichtige öffentliche Interessen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, d.h. für die Öffnung des fraglichen Abschnitts des Gschneitbachs. Es besteht somit kein Spielraum für die Suche nach einer "verhältnismässigen Lösung", weshalb der Antrag auf Sistierung abzuweisen ist. 5. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerde vom 8. November 2019 ist bezüglich der angeordneten Wiederherstellungsfrist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen wird die Erteilung des Bauabschlags unter Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestätigt.