c) Vorliegend sind keine der aufgeführten Sistierungsgründe gegeben. Kann ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben wie vorliegend nicht nachträglich bewilligt werden, so ist gleichzeitig über die Frage der Wiederherstellung zu entscheiden, wie dies die Gemeinde hier getan hat. Die Wiederherstellung hat den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen, was die BVD im Rahmen ihrer vollen Kognition überprüfen kann (Art. 66 VRPG bzw. die vorangehende E. 3). Wie ausgeführt, sprechen gewichtige öffentliche Interessen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, d.h. für die Öffnung des fraglichen Abschnitts des Gschneitbachs.