Die von der Gemeinde angeordnete Frist von 30 Tagen "seit Eröffnung der Verfügung" für die Öffnung des fraglichen Abschnitts des Gschneitbachs erweist sich mit Blick auf die für die Umsetzung der geforderten Wiederherstellung bzw. Öffnung nötigen Absprachen mit der Wasserbaupolizei und dem Fischereiinspektorat als etwas knapp. Die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung bis Ende 2020 erscheint angesichts der erforderlichen Massnahmen hingegen als 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9;