e) Gemäss Eventualantrag des Beschwerdeführers ist ihm bis Ende 2020 Gelegenheit zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuräumen. Die Frist zur Wiederherstellung muss ebenfalls verhältnismässig sein. Die Wiederherstellungsfrist soll der pflichtigen Person die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahme notwendige Zeit einräumen. Die von der Gemeinde angeordnete Frist von 30 Tagen "seit Eröffnung der Verfügung" für die Öffnung des fraglichen Abschnitts des Gschneitbachs erweist sich mit Blick auf die für die Umsetzung der geforderten Wiederherstellung bzw. Öffnung nötigen Absprachen mit der Wasserbaupolizei und dem Fischereiinspektorat als etwas knapp.