Die von der Gemeinde geforderte Freilegung des 12,00 m langen Abschnitts ist offensichtlich geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Weil die Offenlegung ohne grösseren Aufwand ausgeführt werden kann, ist sie insofern ohne weiteres zumutbar. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist eine offene Wasserführung vom landwirtschaftlichen Eigentümer oder Nutzer in der Regel hinzunehmen. Mögliche private Interessen haben gegenüber den Vorteilen für den Gewässerschutz und die Fischerei, die durch die Offenlegung bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entstehen, zurückzutreten.20 Die landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsnachteile sind dem