d) Der Beschwerdeführer bezweifelt den ökologischen Mehrwert der Offenlegung. Er begründet seine Auffassung einzig damit, dass das Gewässer vor und nach dem betroffenen Teilstück auch eingedolt sei. Auf einem Teilstück von 12 m kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein natürliches Gewässer und sein Gewässerraum Lebensraum für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt bieten. Auch nach Einschätzung der Fachbehörde, dem Fischereiinspektorat des LANAT, bringt die Öffnung dieses Abschnitts einen gewässerökologischen Mehrwert.18 Das Fischereiinspektorat hat die Bedeutung des zu öffnenden Abschnitts als Lebensraum für Fischnährtiere zudem überzeugend begründet: