a) Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid muss der "Gschneitbach auf der Länge von 12,00 m, die eingedolt sind, gemäss Vorgaben der Wasserbaupolizei und des Fischereiinspektorats wieder geöffnet werden". Der Beschwerdeführer hat diese Massnahmen "innert 30 Tagen seit Eröffnung dieser Verfügung" umzusetzen.16 b) Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die geforderte Wiederherstellung unverhältnismässig. Diese ergäbe vorliegend keinen wesentlichen ökologischen Mehrwert. Der ökologische Mehrwert der geforderten Ausdolung auf einer Strecke von 12,00 m sei nicht ersichtlich, da das Gewässer vor und nach dem eingedolten Stück auch eingedolt sei.