GSchG ist daher vorliegend nicht erfüllt. Es ist deshalb unerheblich, ob die Eindolung zu erheblichen Bewirtschaftungsnachteilen führt (so das LANAT in seinem Fachbericht vom 5. März 201915). Der Bewilligung der Eindolung stehen somit die Interessen des Gewässerschutzes entgegen. Wie die Gemeinde gestützt auf die Fachberichte des TBA und des Fischereiinspektorats dargelegt hat, stehen der Eindolung überdies fischerei- und wasserbaupolizeiliche Interessen entgegen. Die Erteilung des Bauabschlags ohne Publikation ist daher nicht zu beanstanden. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Frist