Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen "für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile bringt". Nach dem klaren Wortlaut findet dieser Ausnahmetatbestand nur auf den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen Anwendung. Beim eingedolten Teilstück des Gschneitbachs handelt es sich nicht um den Ersatz oder die Instandsetzung (réfection) einer bestehenden Eindolung, sondern diese wurde durch den Beschwerdeführer 2004 erstmalig angelegt. Der Ausnahmetatbestand von Art. 38 Abs. 2 Bst. e GSchG ist daher vorliegend nicht erfüllt.