38 GschG gilt auch für kleine Fliessgewässer, selbst wenn bei ihnen auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden kann. Die Behörde kann Ausnahmen für die in Art. 38 Abs. 2 GschG abschliessend genannten Zwecke bewilligen.14 Die Ausnahmetatbestände von Art. 38 Abs. 2 Bst. a-d GSchG sind offensichtlich nicht erfüllt, was auch von keiner Seite geltend gemacht wird. Der Ausnahmetatbestand von Art. 38 Abs. 2 Bst. e GschG lautet wie folgt: Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen "für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile bringt".