Die Eindolung ist gemäss Einschätzung des Inforama und des LANAT (Fachstelle Hochbau und Bodenschutz) landwirtschaftlich begründet. Die Fachstelle legt dar, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch die Eindolung erleichtert würde. Zonenkonform ist die Eindolung aber auch in diesem Fall nur dann, wenn ihr keine überwiegenden Interessen gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV entgegenstehen.