c) Die Gemeinde hat der Eindolung gestützt auf Art. 16a RPG bzw. Art. 34 RPV13 die Baubewilligung wegen entgegenstehenden überwiegenden Interessen verweigert. Sie legt dar, dass das GSchG Eindolungen grundsätzlich verbiete und vorliegend keiner der dort genannten Ausnahmegründe greife und zudem fischereirechtliche und wasserbaupolizeiliche Interessen entgegenstünden.