b) Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde in keiner Weise dar, inwiefern der erteilte Bauabschlag für die Eindolung zu Unrecht erfolgte. Insofern ist fraglich, ob der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag rechtsgenüglich begründete und diesbezüglich auf die Beschwerde eingetreten werden kann. An Eingaben von Laien werden geringere Anforderungen gestellt, es wird aber auch von ihnen erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können.12 Diese Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden.