b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen nachträgliches Baugesuch abgewiesen wurde, ist zum einen durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid und zum andern als Adressat der baupolizeilichen Anordnung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Der mit 26. September 2019 datierte Entscheid der Gemeinde wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 zusammen mit der Verfügung des AGR zugestellt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 2).