3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet9, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AGR beantragt mit Eingabe vom 18. November 2019 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf seine Verfügung vom 9. August 2019. Die Gemeinde Köniz weist auf ihre Ausführungen in ihrem Entscheid vom 26. September 2019 und die Verfügungen und Amts- und Fachberichte der kantonalen Stellen hin. Sie beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.