1. Der Gesamtentscheid vom 26.09.2019 sei aufzuheben. 2. Es sei eine nachträgliche Baubewilligung zu erteilen. 3. Eventualiter sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. 4. Eventualiter sei das Verfahren bis auf weiteres zu sistieren. 5. Subeventualiter sei die Wiederherstellungsfrist bis 31. Dezember 2020 zu verlängern. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die Wiederherstellung keinen ökologischen Mehrwert erbringe. Zudem könne eine allfällige Wiederherstellung nur bei günstigen Wetter- und Bodenbedingungen erfolgen, weshalb ihm zumindest eine Fristverlängerung bis Ende 2020 zu gewähren sei.