Nachdem das AGR mit Verfügung vom 9. August 2019 die Zonenkonformität des Vorhabens verneint hatte8, erteilte die Gemeinde mit Gesamtentscheid vom 26. September 2019 den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Gemäss Ziffer 11.4 des angefochtenen Entscheids fordert die Gemeinde den Beschwerdeführer auf, den rechtmässigen Zustand innert 30 Tagen seit Eröffnung dieser Verfügung wiederherzustellen, indem folgende Massnahmen umzusetzen seien: "Der Gschneitbach muss auf der Länge von 12,00 m, die eingedolt sind, gemäss Vorgaben der Wasserbaupolizei und des Fischereiinspektorats wieder geöffnet werden."