die Eindolung des Gschneitbachs gemäss seiner Stellungnahme vom 8. März 2019 auf Grund der negativen wasserbaupolizeilichen bzw. fischereirechtlichen Beurteilung wegen überwiegender Interessen als nicht zonenkonform.4 Das Vorhaben falle auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24 ff. RPG5. Die Gemeinde gewährte dem Beschwerdeführer nach Eingang der Amts- und Fachberichte rechtliches Gehör6, worauf er einen beschwerdefähigen Entscheid verlangte. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, dass die Eindolung für die Bewirtschaftung des Kulturlandes notwendig sei. Zudem verhindere dies, dass der Bach durch das Einbringen von Gülle verunreinigt werde.7