1. Die Gemeinde Köniz stellte im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision bezüglich Ausscheidung des Gewässerraums fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 auf der Parzelle Nr. A.________ einen 12,00 m langen Abschnitt des Gschneitbachs eingedolt hatte. Die fragliche Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone (LWZ) und im Landschaftsschongebiet. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Köniz ein nachträgliches Baugesuch ein, das er in der Folge nachbesserte (bis 31.01.2019).1 Nach Art.