b) Der obsiegende Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten. Ihm sind somit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin, die anwaltlich vertreten war, hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/7 BVD 120/2019/82 III. Entscheid