a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Dass auf den Antrag, die Akten seien an die Staatsanwaltschaft zu überweisen, nicht eingetreten werden kann, ist hinsichtlich des umstrittenen Ausblasens von Maschinen bedeutungslos und bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GebV9).