h) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit darauf eingetreten werden kann. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. An deren Stelle wird festgestellt, dass das Ausblasen von Erntemaschinen auf der als Lagerplatz bewilligten Fläche der Auflage aus dem Amtsbericht des AWA vom 10. September 2015 und der Baupolizeiverfügung der Gemeinde Schwarzenburg vom 22. November 2018 widerspricht und damit verboten ist.