werden, egal, ob die einzelnen Arbeiten für sich alleine Baubewilligungspflichtig wären. Ansonsten besteht die Gefahr, dass mehrere einzelne, für sich alleine nicht baubewilligungspflichtige Arbeiten, bei der umweltrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben, obschon sie in ihrer Summe sehr wohl umweltrechtlich relevant sind. Hier wird das Ausblasen zwar nur selten vorgenommen, es soll aber regelmässig stattfinden. Somit ist die Zulässigkeit des Ausblasens auch mit Blick auf die Baubewilligung für einen Lagerplatz fraglich. Dies kann aber letztlich offen bleiben.