Gemäss AWA kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Ausblasen der Erntemaschinen problematische Rückstände wie Schmierfett oder Kunststoffabrieb in das Grundwasser gelangen. Somit wäre das Ausblasen der Erntemaschinen auf dem Lagerplatz selbst dann unzulässig, wenn aufgrund der beiden rechtskräftigen Verbote nur Arbeiten untersagt wären, die zu einer konkreten Gewässergefährdung führen könnten.