werden, dass sich im Winter Mäuse oder andere Schädlinge in den Maschinen einnisten und diese kontaminieren. Das Ausblasen dient demnach dem Erhalt der Maschinen beziehungsweise ihrer Funktionsfähigkeit. Somit handelt es sich dabei um eine Unterhaltsarbeit. Folglich ist das umstrittene Ausblasen der Erntemaschinen auf dem Lagerplatz gemäss der Auflage aus dem Gesamtentscheid vom 7. September 2016 und gemäss der Baupolizeiverfügung vom 22. November 2018 verboten. Dies gilt umso mehr, als mit den beiden Umschreibungen "keinerlei" und "irgendwelcher Art" verdeutlich werden sollte, dass das Verbot umfassend zu verstehen ist.